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Die Eingruppierung erfolgt bei Nachweis der angegebenen Befähigung in Entgeltgruppe 13 TV-L. Bei Vorliegen der persönlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis beabsichtigt. Die Einstufung erfolgt in die Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG. Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Studienrates (zwei allgemeinbildende Fächer) können bei einem Einsatz an einer Oberschule ebenfalls verbeamtet werden. Die Ernennung erfolgt als Lehrerin oder Lehrer in der Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG. Ein späterer Wechsel in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates ist bei entsprechender Verwendung möglich.
Wichtige Informationen zum Einstellungsverfahren finden Sie hier.
Bemerkungen
bei vorliegendem Lehramt ggf. frühere Einstellung möglich
Die Eingruppierung erfolgt bei Nachweis der angegebenen Befähigung in Entgeltgruppe 13 TV-L. Bei Vorliegen der persönlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis beabsichtigt. Die Einstufung erfolgt in die Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG. Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Studienrates (zwei allgemeinbildende Fächer) können bei einem Einsatz an einer Oberschule ebenfalls verbeamtet werden. Die Ernennung erfolgt als Lehrerin oder Lehrer in der Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG. Ein späterer Wechsel in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates ist bei entsprechender Verwendung möglich.
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Die Eingruppierung erfolgt bei Nachweis der angegebenen Befähigung in Entgeltgruppe 13 TV-L. Bei Vorliegen der persönlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis beabsichtigt. Die Einstufung erfolgt in die Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG. Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Studienrates (zwei allgemeinbildende Fächer) können bei einem Einsatz an einer Oberschule ebenfalls verbeamtet werden. Die Ernennung erfolgt als Lehrerin oder Lehrer in der Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG. Ein späterer Wechsel in die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrates ist bei entsprechender Verwendung möglich.
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ggf. Einstellung vorher möglich- bei Verfügbarkeit;