Mitwirkung im Schulwesen
Mitwirkung ist im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) in den §§ 74 ff geregelt.
Unter Mitwirkung versteht man die Interessenvertretung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in der Schule.
Besonders im Zuge der weiteren Entwicklung der Selbständigkeit von Schulen ist es wichtig, dass sich Eltern, Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in die Schule verstärkt einbringen.
Im Brandenburgischen Schulgesetz wird vom partnerschaftlichen Zusammenwirken aller an Schule Beteiligten ausgegangen, d.h. es werden die gleichen Interessen bei der Verwirklichung einer guten Schule in den Mittelpunkt der Arbeit gestellt.
Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form (Rechte der Schülerinnen, Schüler und der Eltern) als auch über die gewählten Gremien ausgeübt.
Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte.
Die Beteiligung umfasst wiederum Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.
Besonders die Schulkonferenz ist im Brandenburgischen Schulgesetz mit einer Reihe von Entscheidungsrechten ausgestattet.
Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und Ihnen ist ein wichtiger Grundstein für die schulische Entwicklung Ihres Kindes. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit, wenn Sie die Ihnen gegebenen Möglichkeiten nutzen und den Schulalltag mitgestalten. Formen der Unterstützung können die Mitarbeit in einzelnen Phasen des Unterrichts sein oder die Unterstützung der Lehrkraft im Rahmen projektorientierten Arbeitens. Auch die Mitwirkung bei Lernvorhaben an außerschulischen Lernorten, bei Schulfahrten sowie bei Festen und Feiern in der Schule sind möglich; ebenso die Betreuung von außerunterrichtlichen Angeboten.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig nach den Gremienwahlen an Ihrer Schule und bekunden Sie dort Ihr Interesse nach Mitbestimmung und Mitwirkung.