Mitwirkung auf Schulebene

Schulkonferenz (BbgSchuIG §§ 90,91)

Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Entscheidungsgremium der Schule. Sie berät in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen. Sie vermittelt in Streitfällen. Eine Drittelparität erlaubt, dass die drei großen an Schule beteiligten Personengruppen (Eltern, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) in der Schulkonferenz vertreten sind und ihre Meinungen gleichberechtigt einbringen können. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin/der Schulleiter, vier Lehrkräfte, fünf Schülerinnen/Schüler, fünf Eltern, sowie der Schulträger. Sie werden von ihren Konferenzen für jeweils zwei Jahre als Vertreterinnen/Vertreter gewählt. Bei Schulen, die einzügig sind, verringert sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder auf zwei Lehrkräfte, die Schulleiterin/den Schulleiter und drei Eltern sowie drei Schülerinnen bzw. Schüler. An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, gehören der Schulkonferenz Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 mit beratender Stimme an.

Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 91 BbgSchuIG aufgeführt. Hier werden drei Beschlussebenen unterschieden: Während Absatz 1 Entscheidungsrechte bestimmt, sieht Absatz 2 Entscheidungsrechte in Abhängigkeit einer mehrheitlichen Zustimmung der Lehrkräfte und Absatz 3 Anhörungs- und Antragsrechte vor.

Die Mitglieder der Schulkonferenz können zu Tagesordnungspunkten gemäß § 91 Abs. 2 Bbg-SchuIG beratend an der Konferenz der Lehrkräfte teilnehmen.

Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Es wird ein Vorstand aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Ihm gehören eine Vorsitzende/ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreter/innen an. Jedes Mitglied der Schulkonferenz, egal ob Schüler-, Eltern-, Lehrervertreterinnen/-vertreter oder Schulleiterin/Schulleiter, kann zur/zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter gewählt werden. Der Vorstand stellt sicher, dass Einladungen und Protokolle erstellt und verschickt werden. Durch ihn werden Anfragen, Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse der Schulkonferenz an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.

Die Beratungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich, d. h. alle an der Schule beteiligten Personen dürfen in der Regel in den Schulkonferenzen anwesend sein.

Fachkonferenz (BbgSchuIG §87)

An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet.
Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten.
Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.
Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die

  1. Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel,
  2. Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung
  3. sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten,
  4. Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung, fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und
  5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.

 

Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.
Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend. Andernfalls bilden Lehrkräfte an Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, überschulische Fachkonferenzen. Über die Bildung überschulischer Fachkonferenzen entscheidet die zuständige Schulbehörde.

Konferenz der Schülerinnen und Schüler (BbgSchuIG §8)

Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler ist ein Gremium, in dem die Interessen und Meinungen aller Schülerinnen und Schüler einer Schule zusammengetragen werden. Diese Konferenz besteht aus zwei Schülerinnen und Schülern jeder Klasse, welche als Klassen- bzw. Kurssprecher gewählt wurden. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter sind in der Regel zwei Stunden je Schulmonat für solche Anlässe freizustellen. Beratende Mitglieder sind auch zwei Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. „Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler." (BbgSchuIG § 84) Hier haben Klassensprecher die Möglichkeit, Ängste und Sorgen, aber auch Hoffnungen und Wünsche ihrer Klassen im großen Rahmen zu äußern und darüber zu diskutieren. Andererseits hören sie hier Berichte über neue schulische Regelungen und Ereignisse, über die sie in ihren Klassen sprechen können. Hier werden Probleme diskutiert und Anträge ausgearbeitet, die später über die Schulkonferenzmitglieder in die Schulkonferenz eingebracht werden. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt jährlich aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin bzw. Schülersprecher und für dieses Amt bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. Alle zwei Jahre werden aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler der Schule fünf Mitglieder für die Schulkonferenz sowie ein Mitglied für den Kreisrat gewählt. Aus diesem Kreis werden auch je zwei Vertreter für die Elternkonferenz, die Konferenz der Lehrkräfte und für jede Fachkonferenz gewählt. Im Übrigen erfolgt die Wahl von drei Vertrauenslehrkräften.

Elternkonferenz (BbgSchuIG §82)

Die Elternkonferenz ist ein Gremium, in dem die Interessen und Meinungen aller Eltern einer Schule zusammengetragen und vertreten werden. Alle von den Elternversammlungen der Klassen gewählten Elternsprecherinnen und Elternsprecher sind stimmberechtigte Mitglieder in der Elternkonferenz. Beratend nehmen zwei Vertreterinnen/Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie zwei Vertreterinnen/Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte teil. Auf Wunsch der Elternkonferenz soll ein Mitglied der Schulleitung bei den Beratungen anwesend sein. Die erste Elternkonferenz im neuen Schuljahr findet spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn statt. Hier haben Elternvertreterinnen und -vertreter die Gelegenheit, sich aktuelle schulische Informationen zu verschaffen oder diese selbst weiterzugeben. Sie hören hier Berichte über neue Regelungen und Ereignisse, über die sie in ihren Klassen sprechen können. Es werden Probleme diskutiert und Anträge ausgearbeitet, die später über die Schulkonferenzmitglieder in die Schulkonferenz eingebracht werden. Die Elternkonferenz wählt jährlich eine Schulelternsprecherin bzw. einen Schulelternsprecher und für dieses Amt bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, alle zwei Jahre fünf Mitglieder für die Schulkonferenz sowie ein Mitglied für den Kreisrat der Eltern. Weiterhin werden zu Beginn jedes Schuljahres je zwei Mitglieder für die Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie für die Konferenz der Lehrkräfte gewählt. Schließlich sind für jede Fachkonferenz zwei Vertreterinnen/Vertreter zu bestimmen.

Konferenz der Lehrkräfte (BbgSchuIG § 85)

Die Konferenz der Lehrkräfte ist eine für die Lehrkräfte einer Schule verpflichtende Veranstaltung, auf welcher alle wichtigen schulischen Angelegenheiten diskutiert und teilweise entschieden werden. Die Lehrkräfte der Schule erhalten hier die aktuellen Informationen oder bringen diese ein. Insbesondere entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte über Grundsätze für die:

  • Erziehungs- und Unterrichtsarbeit,
  • Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,
  • Einführung zugelassener Lernmittel,
  • Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung,
  • Koordinierung der Leistungsbewertung,
  • Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte der Schule.

Weiterhin entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte über Ordnungsmaßnahmen. Die Schulleiterin/der Schulleiter ist automatisch Vorsitzende/r der Konferenz. Sie/er, alle Lehrkräfte der Schule mit mehr als sechs Wochenstunden sowie das sonstige pädagogische Personal sind stimmberechtigte Mitglieder. Beratend wirken Lehrkräfte der Schule mit weniger als sechs Wochenstunden sowie je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit. Diese beratenden Mitglieder dürfen während der Konferenz zu keinem Zeitpunkt hinausgeschickt werden. Dienstrechtliche Angelegenheiten allgemeiner Art gehören auf die Tagesordnung der Konferenz der Lehrkräfte. Personaleinzelangelegenheiten sind nicht Gegenstand der Erörterung oben genannter Konferenz.


letzte Änderung am 15.11.2022