Schutz für Hinweisgeber - Whistleblower

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Personen, die – im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit – Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben und diese melden (Whistleblower), werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz (vom 2. Juli 2023) geschützt. Als Hinweisgeber im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang oder Missstände aufdecken. Hierzu zählen zum Beispiel Informationen über Korruption, Betrug, Datenmissbrauch oder andere Missstände; nicht aber persönliche Beschwerden, die in den Bereich der Dienstaufsicht fallen.

Wer ein Fehlverhalten oder einen Missstand melden will, sendet eine E-Mail an: meldestelle@mbjs.brandenburg.de und sollte dafür beiliegendes Meldeformular nutzen (siehe Schnelleinstieg rechts).

Rückmeldung durch die Meldestelle
Die Meldestelle versendet innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung. Nach Prüfung der Meldung hat die Meldestelle verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Sie kann:

  • interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  • im Falle der eigenen Unzuständigkeit an eine andere Stelle verweisen,
  • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  • das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

Hinweisgebende Personen werden innerhalb von drei Monaten über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen informiert.

Datenschutz
Soweit bei der Meldung persönliche Daten angeben wurden, werden diese gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften geschützt. Insoweit obliegt es hinweisgebenden Personen, welche Daten sie angeben. Für Rückfragen der Meldestelle und, um das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ist jedoch ein Kommunikationsweg erforderlich.

Externe Meldestellen
Die Meldung sollte bevorzugt an die interne Meldestelle gerichtet sein. Unbenommen bleibt es jedoch, die Meldung – auch nach Abschluss des Verfahrens durch die interne Meldestelle – an eine externe Meldestelle zu richten, wie beispielsweise:

  • das Bundesamt für Justiz,
  • die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
  • das Bundeskartellamt.

Ferner gibt es weitere Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union. Zu diesen zählen externe Meldekanäle

  • der Kommission,
  • des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA),
  • der Europäischen Agentur fair Flugsicherheit (EASA),
  • der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und
  • der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).

Belehrung
Für hinweisgebende Personen bestehen Schutzmaßnahmen, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Meldung zutreffend ist oder sie eine dritte Person bei dieser Meldung unterstützt hat. Dieser Schutz besteht aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. Die Androhung von Repressalien und solche selbst sind gegenüber hinweisgebenden Personen verboten und schadensersatzbewährt. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn hinweisgebende Personen eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, besteht jedoch nur dann, wenn die hinweisgebende Person dies geltend macht.


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