Hauptschwerbehindertenvertretung

roter Pfeil: Hauptschwerbehindertenvertretung

Die Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte vertritt die Interessen und Belange schwerbehinderter Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals gegenüber dem Bildungsministerium (MBJS). Sie ist deren Interessenvertretung in allen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich der vier staatlichen Schulämter betreffen und die nicht von den Schwerbehindertenvertretungen der Lehrkräfte bei den staatlichen Schulämtern geregelt werden können. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen zuständig, über die das MBJS entscheidet. Sie gibt der Schwerbehindertenvertretung des jeweils beschäftigenden Schulamtes Gelegenheit zur Äußerung.

Mit der Zielstellung, alle Möglichkeiten für eine den Fähigkeiten und den Behinderungen entsprechende Beschäftigung schwerbehinderter Menschen voll auszuschöpfen, arbeitet die Hauptschwerbehindertenvertretung gemeinsam mit dem Hauptpersonalrat und dem MBJS und der Inklusionsbeauftragten des MBJS in einem Inklusionsteam. Dieses fördert insbesondere die Beachtung und Umsetzung der Pflichten des Arbeitgebers bzw. Dienstherren und der Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten an den Schulen des Landes Brandenburg.

Behinderung – Schwerbehinderung – Gleichstellung

Was ist eine Behinderung? Wer zählt zur Gruppe der Menschen mit Behinderungen?
Im Sozialgesetzbuch IX § 2 Absatz 1 Satz 1 heißt es: „Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht…“.

Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?
Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Menschen sind … schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches (SGB IX) haben. Der Grad einer Behinderung wird auf Antrag des Menschen mit einer Beeinträchtigung in einem Feststellungsverfahren beurteilt. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.
> Landesamt für Soziales und Versorgung

 Was bedeutet „Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen“?
Abs. 3 des § 2 SGB IX regelt: „Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, ..., wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz ... nicht erlangen oder nicht behalten können.“ Die Gleichstellung kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragtwerden.
> Agentur für Arbeit ­ – Menschen mit Behinderung – Gleichstellung

Inklusionsvereinbarung

Zwischen dem MBJS und der Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte beim MBJS sowie dem Hauptpersonalrat der Lehrkräfte beim MBJS wurde 2019 eine Inklusionsvereinbarung nach § 166 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) getroffen. Die Inklusionsvereinbarung hat das Ziel, eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu gewährleisten. Sie präzisiert und ergänzt die Richtlinie für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg und konkretisiert die besondere Förder- und Fürsorgepflicht des MBJS und der staatlichen Schulämter gegenüber schwerbehinderten Lehrern und Lehrerinnen und Beschäftigten des sonstigen pädagogischen Personals. Die Regelungen in Anlage 1 wurden von den staatlichen Schulämtern und den örtlichen Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals vereinbart, um entsprechend der UN- Behindertenrechtskonvention angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der Teilhaberechte zu treffen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient dem Ziel der Beschäftigungssicherung für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Auftrag des Gesetzgebers beinhaltet den Ausbau der betrieblichen Prävention im Sinne von „Rehabilitation statt Entlassung“. Sämtliche Bemühungen aller Beteiligten sollen die Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen sicherstellen und ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern. Deshalb haben das MBJS, die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement abgeschlossen.

Schul- bzw. Arbeitsplatzwechsel

Sofern schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte einen Arbeitsplatzwechsel aus behinderungsbedingten Gründen gestellt haben, soll Ihnen Vorrang gegenüber anderen Ver- und Umsetzungen und Einstellungen eingeräumt werden. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte ohne eigenen Antrag sollen grundsätzlich vermieden oder im Einvernehmen mit dem Beschäftigten geregelt werden. Auch ein Einsatz schwerbehinderter Menschen an mehreren Schulstandorten soll vermieden werden. Die Mitteilung 68/21 des MBJS sieht auch die Möglichkeit einer stichtagsunabhängigen Beantragung und von Einzelfallentscheidungen vor.
> Mitteilung 68/21: Rahmenzeitplan der Lehrereinsatzplanung zum jeweiligen Schuljahr

Stellvertretung der Hauptschwerbehindertenvertretung

1. Stellvertreterin: Kristin Volkmann, Tel.: (0331) 866 3538, kristin.volkmann@mbjs.brandenburg.de

2. Stellvertreterin: Birgit Spring, Tel.: (0331) 866 3539, birgit.spring@mbjs.brandenburg.de



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